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Fliesenboden und Trittschall
Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Ansprüche auf Abwehr von Störungen und Beeinträchtigungen?
Wohnungseigentümer W ersetzt den Teppichboden in seiner Wohnung durch einen Fliesenbelag. Sein Unterlieger U beklagt erhöhten Trittschall und fordert W zu Dämmungsmaßnahmen auf. Als sich nichts tut, klagt U gegen W auf Einhaltung des Schallschutzes. Im Verfahren stellt sich heraus, dass die DIN-Norm 4109 (Schallschutz im Hochbau) in ihren Grenzwerten zur Zeit der Errichtung des Gebäudes nicht eingehalten ist. Ursache dafür sind Defekte im Gemeinschaftseigentum (Schallbrücken bei Betondecke und Estrich).
Der BGH gibt in letzter Instanz der Klage statt (Urteil vom 26.6.2020 - V ZR 173/19, Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr. 082/2020). Auch wenn die Ursache für die überschrittenen Lärmgrenzwerte im Gemeinschaftseigentum liege, dürfe der einzelne Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum nur in einer Weise Gebrauch machen, in der die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt würden (§ 14 Nr. 1 WEG). Insbesondere bei geänderten Bodenbelägen komme es darauf an, dass die Lärmgrenzwerte der DIN 4109 eingehalten würden. Deshalb müsse W geeignete Lärmvorkehrungen treffen, mit denen die Grenzwerte insgesamt eingehalten werden könnten. In Betracht kämen entweder ein zusätzlicher Bodenbelag oder ein schalldämpfender Teppichboden.
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Näheres dazu lässt der BGH offen.
Das ist auch richtig so. Denn wie ein Störer von ihm ausgehende Störungen beseitigt, liegt in seiner Entscheidung. Bestimmte Maßnahmen zur Störungsabwehr müssen weder im Klageantrag vorgegeben, noch gerichtlich ausgeurteilt werden.
In einem weiteren Urteil hat der BGH entschieden, dass solche Ansprüche auf Abwehr von Störungen und Beeinträchtigungen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Teileigentum dem Sondereigentümer immer zur Verfügung stehen und ihm zum Beispiel durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht entwunden werden können (BGH, Urteil vom 24.1.2020 - V ZR 295/16, IMR 2020, 295). Schließlich kann der einzelne Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Abwehr erlittener Beeinträchtigungen auch gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers vorgehen (BGH, Urteil vom 24.1.2020 - V ZR 295/16, IMR 2020, 296).
Produkttipp

Nachbarstreit im Wohnungseigentum





