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Wohnungseigentum: Kampf um Trampolin & Hüpfburg
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Befürchteter Spiellärm und optische Veränderung
In einer Eigentümergemeinschaft gab es Krach, weil ein Eigentümer für seine Kinder auf den Außenflächen des Grundstücks ein Trampolin und eine Hüpfburg aufstellen wollte. Einigen anderen Eigentümern passte das nicht - wegen des befürchteten Spiellärms, wegen der optischen Veränderung oder wegen der befürchteten zu starken Strapazierung des Ziergartens blieb offen. Der Kinderfreund ließ sich dadurch nicht bremsen, kaufte zunächst das Trampolin und stellte es auf. Prompt „fing“ er sich eine Klage auf Entfernung vor dem AG München (AG München, Urteil vom 8.11.2018 - 485 C 12677/17, IMR 2018, 277). Doch der Münchener Amtsrichter zeigte ein Herz für Kinder: Er ließ das Trampolin zu und meinte, Kindern müsse dieses Spiel- und Sportgerät als Freizeitvergnügen ermöglicht werden, wenn keine besonderen Umstände vorlägen, die dagegen sprechen. Das gelte besonders deshalb, weil das Spielgerät nicht fest mit dem Boden verbunden sei. Dass der in Anspruch genommene Außenbereich als „Ziergarten“ bezeichnet war, sah er nicht als „besonderen Umstand“ und schon gar nicht als Problem (bestätigt durch LG München I, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 S 17182/17 WEG , ZMR 2018, S. 862, beachte aber BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 – 2Z BR 134/03 –, juris - errichtetes Gartenhäuschen auf einer Sondernutzungsfläche, ausgewiesen als „Ziergarten“, als unzulässige und damit abwehrbarer bauliche Veränderung).
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