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Ausbau eigener Einbauküche
Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
Ausbau eigener Einbauküche des Mieters bei Vertragsende - immer?
Zieht der Mieter aus, so muss er die Wohnung so zurückgeben, wie er sie bezogen hat, insbesondere geräumt. Eigene Einrichtungen und Einbauten hat er zu beseitigen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn er selbst eine neue Einbauküche eingebaut und eine in der Wohnung vom Vermieter bereits installierte Küche entfernt hat. Die ausgebaute Küche des Vermieters muss der Mieter dann fachgerecht lagern und nach dem Ausbau seiner eigenen Küche bei Vertragsende wieder montieren. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Vermieter dem „Küchentausch“ zugestimmt hat. Denn seine Zustimmung bezieht sich nur auf die Vertragszeit.
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Schadensersatzverpflichtung des Mieters
Eine verletzte Rückbaupflicht löst eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters aus, wenn ihm der Vermieter die vorzunehmenden Arbeiten genau bezeichnet und ergebnislos eine Frist zum Rückbau, also zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes gesetzt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2016 - I-24 U 62/15, ZMR 2017, 639).
Ist aber den Umständen zu entnehmen, dass der Vermieter den Rückbau und den Wiedereinbau der Einbauküche gar nicht ernsthaft verfolgt, dann kann sein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter auch entfallen; so etwa dann, wenn der Mieter die vorhandene und bei Vertragsende veraltete Küchenzeile ausgebaut und im Keller gelagert hat, und der Vermieter jetzt selbst eine neue Küche einbaut (LG Hamburg, Urteil vom 31.4.2011 - 333 S 28/10, ZMR 2011, 878).
Weitere Ausnahmen
Der Mieter ist auch dann nicht zum Rückbau verpflichtet, wenn er durch seine eigenen Baumaßnahmen die Wohnung erst in einem vertragsgemäßen Zustand versetzt hat oder wenn er sich gegenüber dem Vermieter zur Durchführung von baulichen Änderungen oder zum Einbau bestimmter Einrichtungen verpflichtet hat.
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