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Pressemitteilung vom 24.05.2017

Häusliches Arbeitszimmer personenbezogen von der Steuer absetzen

Neue Rechtsprechung entlastet viele Steuerpflichtige

Wenn mehrere Steuerpflichtige gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, kann jetzt jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zur Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro einkünftemindernd geltend machen. Auf diese Neuerung in der Steuerrechtsprechung (Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Da die Bedeutung der Telearbeit wächst, die Zahl der Selbständigen in freien Berufen stetig steigt und nicht zuletzt viele junge Paare Familie und Beruf unter einen Hut bringen müssen, wird eine erhebliche Zahl von Steuerpflichtigen von den Grundsatzentscheidungen profitieren, so Haus & Grund Deutschland.

Das oberste Gericht für Steuersachen hat mit den beiden Urteilen seine jahrelange Rechtsprechung aufgegeben. Bislang war es von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Danach waren die abziehbaren Aufwendungen unabhängig von der Zahl der Nutzer auf 1.250 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag war bei mehreren Nutzern entsprechend den Nutzungsanteilen aufzuteilen.

Die mit den BFH-Urteilen festgeschriebenen Grundsätze gelten nicht nur für Aufwendungen, die Eigentümer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen können (Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsenabzug). Sie sind auch für Mieter nutzbar: Die Mietzahlungen sind dann als zur Hälfte für den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner aufgewendet anzusehen.
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