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Pressemitteilung vom 04.04.2017

Pflanzen, mähen und ernten im Gemeinschaftsgarten

Was Wohnungseigentümer beachten sollten

Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen will und muss der Garten auf Vordermann gebracht werden. In Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) sind dabei auch etliche rechtliche Besonderheiten zu beachten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Der Garten in der WEG gehört zum Gemeinschaftseigentum und darf grundsätzlich von allen Eigentümern genutzt werden – unabhängig von der Größe ihres jeweiligen Eigentumsanteils. Alle Eigentümer sind gemeinsam für Unterhaltung und Pflege des Gartens zuständig. Ausgenommen ist der Fall, wenn einzelnen Wohnungseigentümern Sondernutzungsrechte eingeräumt und damit einhergehend auch Pflichten zur Gartenpflege auferlegt wurden.

In den meisten Fällen beauftragt die Eigentümergemeinschaft einen Dienstleister mit der Gartenpflege. Haus & Grund Deutschland empfiehlt diese Vorgehensweise besonders für größere Wohneinheiten. Die entstehenden Kosten werden dann nach Höhe der Eigentumsanteile aufgeteilt. Es ist aber auch möglich – entweder um Kosten zu sparen oder auch weil es gefällt – die Gartenpflege in Eigenleistung zu erbringen. Dabei sollte, ähnlich wie bei der Kehrwoche, geregelt sein, wer in welchem Zeitraum für welche Aufgaben zuständig ist. Voraussetzung für Gartenpflege in Eigenregie ist, dass dies einstimmig von allen Wohnungseigentümern beschlossen wurde. Kein Eigentümer kann zur Gartenarbeit verpflichtet werden.

Wollen nur einzelne Eigentümer im Beet werkeln, so kann die Gemeinschaft einen Dritten mit der Gartenpflege beauftragen. Der Gartenfreund kann dann anteilig von den Kosten für den Dienstleister befreit werden und zudem Kosten für seine Eigenleistung – beispielsweise für Dünger – auf alle Eigentümer umlegen.
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