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aktuell
Haus & Grund Magazin | 8/2011 6
Mietrechtsreform
Kündigungsfristen bleiben für Vermieter ungerecht
„Mit demVerzicht auf die Rückkehr zu gleichen Kündigungsfristen für beide Mietvertrags-parteien betreibt die Bundesregierung den Bruch ihres Koalitionsvertrages zu Lasten der Vermieter“, kritisiert Andreas Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland, die Pläne für eine Änderung des Mietrechts. Für Mieter bleibt es damit bei der dreimonatigen, für Vermieter bei der bis zu sechs Monate längeren Kündigungsfrist.
Die unterschiedlichen Kündigungsfristen be-nachteiligten Vermieter unangemessen gegen-über Mietern. „Das Gesetz berücksichtigt allein die Mobilitätsbedürfnisse von Mietern. Vermie-ter, die etwa aus gesundheitlichen Gründen mög l i chs t umgehend i n i hre Erd geschosswohnung umziehen müssen, können dieses Interesse nach der geltenden Rechtslage oftmals nur mit erheblichen Verzögerungen durchsetzen“, erläutert Stücke. Ohne Not werfe die Koalition ein wichtiges Vorhaben des Koali-tionsvertrages über Bord.
Hintergrund:
Gemäß § 573c BGB können Mieter bis zum dritten Werk-tag eines jeden Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Dies ist die dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigungs-frist für Vermieter hingegen verlängert sich ge-mäß § 573c Abs. 1 Satz 2 nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate. Dementspre-chend gilt für Vermieter abhängig von der Dau-er des Mietverhältnisses eine drei-, sechs- oder neunmonatige Kündigungsfrist.
Alexander Wiech
Unwirksame Klausel
Gaspreiserhöhung nicht durchsetzbar
Die allgemeinen Regeln zur Preis änderung – entsprechend der „Ver ordnung über die Allgemeinen Bedin-gungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ – kommen hier nicht zur Anwendung, entschied das OLG. Denn die Sonderverträge „Erdgas Classic“ enthielten eine eigene Preisanpas-sungsklausel und die sei unwirksam. Die Klausel lautet so: „Bei nachhalti-ger Preisänderung im Heizölmarkt wer-den die Erdgaspreise entsprechend an-gepasst“. Diese Regelung benachteilige die Kunden in unzumutbarer Weise: Denn der Versorger knüpfe sein Recht, die Preise heraufzusetzen, ausschließ-lich an die Entwicklung am Heizöl-markt, ohne einen möglichen Ausgleich durch Kostensenkungen in anderen Be-reichen vorzusehen.
Zudem sei da ausschließlich vom Recht des Gasversorgers auf Preiserhö-hung die Rede. Eine Pflicht, die Preise herabzusetzen, wenn die Bezugskos-ten von Gas sinken, gebe es dagegen nicht. Das verschiebe das Gleichge-wicht zwischen Versorger und Kunden einseitig zu Gunsten der Versorger. gri
Über 60 Niedersachsen klagten gegen zwei Gasversorger, die zwischen 2004 und 2008 die Preise erhöht hatten. Diese Kunden hatten mit den Versorgern keinen Grundversorgungsvertrag, sondern einen Sondervertrag „Erdgas Classic“ abgeschlossen. Die Kunden setzten sich vor Gericht durch (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2011, Az. 13 U 6/10 (Kart)) .
Oberlandesgericht Celle: Eine Klausel im Sondervertrag benachteiligte die Kunden unzumutbar.
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