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aktuell
Holztreppe mit Mangel
BGH stärkt Rechte der Verbraucher
Lässt sich ein vom Handwerker ver-ursachter Mangel nur auf eine ganz bestimmte Weise beheben, kann der Auftraggeber ein anderslautendes An-gebot des Handwerkers zurückweisen. Auf diese Entscheidung des Bundesge-richtshofes vom 5. Mai 2011 (Az. VII ZR 28/10) macht Haus & Grund auf-merksam. „Handwerker müssen künf-tig eine mangelfreie Leistung erbrin-gen, auch wenn es teuer für sie wird“, begrüßte Haus & Grund-Rechtsexperte Kai Warnecke das Urteil.
Aufwändige Mängelbeseitigung
Im vorliegenden Fall hatte ein Haus-eigentümer bei einem Handwerker ei-ne Holztreppe bestellt. Diese wurde mangelhaft eingebaut. Ein Sachver-ständiger stellte fest, dass der Mangel im eingebauten Zustand nicht zu behe-ben sei. Die Treppe musste somit wie-der ausgebaut werden. Diesen Auf-wand wollte der Handwerker jedoch nicht betreiben und schlug andere Maßnahmen vor, die der Auftraggeber verweigerte.
Der BGH gab dem Auftraggeber Recht. Der Eigentümer sei nicht ver-pflichtet gewesen, auf das Angebot des Handwerkers einzugehen. Denn die Mängel ließen sich nur im ausgebau-
ten Zustand beheben, so dass der Handwerker dazu verpflichtet gewe-sen sei, den Ausbau vorzunehmen. Zwar sei es grundsätzlich Angelegen-heit des Handwerkers zu entscheiden, wie er den vertragsgerechten Zustand
Merkantiler Minderwert
Baufrma muss Restschaden ersetzen
Es gibt keinen Zweifel daran, dass Handwerker mangelhafte Arbeiten so lange nachbessern (oder neu begin-nen) müssen, bis der vertraglich ver-einbarte Zustand erreicht ist. Doch trotzdem bleibt manchmal für den Hausbesitzer bzw. Bauherrn ein Rest-schaden – zum Beispiel, weil das Ob-jekt wegen der durchgeführten Repa-raturen nun schlechter verkäuflich wä-re. Man spricht hier von einem mer-kantilen Minderwert. Dieser muss vom Bauunternehmer ersetzt werden.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzei-chen 17 U 92/09)
Der Fall: Ein Bauherr hatte eine
Reihe von gravierenden Beschwerden an einem gerade erst er-richteten Gebäude. So war zum Bei-spiel der Keller undicht gewesen und konnte erst im Zuge späterer Arbeiten wieder trocken gelegt werden. Nach Auskunft eines Gutachters hatten die-se Nachbesserungen einen merkanti-
len Minderwert in Höhe von rund 7.500 Euro zur Folge. Unter anderem könne ein möglicher Erwerber nämlich den Verdacht hegen, dass dieses Gebäude noch weitere Mängel aufweise. Selbst wenn das nicht begründet sei, senke es doch den Kaufpreis. Die Baufirma ar-gumentierte, alle Schäden seien nach-weislich behoben. Es gebe also keine weiteren Nachwirkungen.
Das Urteil:
„Unstreitig lag ein Mangel der Bauleistung vor, der zu Feuchtigkeit im Keller ge-führt hat und der mittlerweile beseitigt ist“, stellten die Richter des OLGHamm fest. Auch von einem merkantilen Min-derwert müsse man im konkreten Falle ausgehen. Dabei komme es gerade nicht darauf an, ob der Verdacht eines möglichen Käufers objektiv begründ-bar sei. Die mangelhafte Abdichtung eines Kellers sei geradezu der „klassi-sche Fall“ eines merkantilen Minder-werts bei Gebäuden. LBS
Unterlassene Mängelbeseitigung
Bauherr darf Vorschuss fordern
Entdeckt ein Bauherr innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel, muss er den zuständigen Unternehmer oder Handwerksbetrieb schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm dafür eine angemessene Frist set-zen.
Lässt der Unternehmer diese Frist verstreichen, muss der Bauherr keine zweite Aufforderung mehr schicken, sondern darf die Mängel durch ein an-deres Unternehmen beseitigen lassen und vom ersten Unternehmer die Kos-ten hierfür verlangen. Der Bauherr kann dafür sogar vom säumigen Unter-nehmer einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichenMängelbeseitigungs-kosten einfordern – allerdings nur für die reinen Kosten, nicht für den auf die Kosten entfallenden Mehrwertsteuer-anteil.
Weitere Informationen:
herstelle. Sei dies jedoch nur auf eine Weise möglich, sei er dazu verpflich-tet, entsprechend vorzugehen. Der Ei-gentümer hingegen habe das Recht, andere Maßnahmen von vornherein zurückzuweisen. Alexander Wiech
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