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Haus & Grund Magazin | 8/2011 3

aktuell

Haus & Grund Magazin | 8/2011 3

Zentrales Testamentsregister

Amtliche Verwahrung auch bei der Bundesnotarkammer möglich

Die Zettelwirtschaft ist zu Ende – auch bei den Testamenten und Erbver-trägen, die jetzt nicht mehr auf Kartei-karten in den Standesämtern registriert werden müssen. Die Bundesnotarkam-mer bietet dafür ein neues elektroni-sches zentrales Testamentsregister an. Dies führt zu erhöhter Rechtssicherheit und auch zu einem erheblich schnelle-ren Arbeitsvorgang: erreicht das Stan-desamt des Sterbeortes die Todesnach-richt, wird diese Information direkt an das neue zentrale Testamentsregister weitergegeben. Von dort wird das zu-ständige Nachlassgericht über sämtli-che verwahrten Testamente und Erb-verträge voll elektronisch und nicht per Post informiert. So können Testamente schneller eröffnet und Erbscheine zum Nachweis eines Erbrechts schneller ausgestellt werden. Der vom Erblasser Bedachte kann so schneller über den Nachlass verfügen und zum Beispiel wichtige Geschäfte ohne größere Un-terbrechung weiter betreiben. Voraus-setzung zur Nutzung dieser neuen

Möglichkeit ist aber, dass die Verfü-gung von Todes wegen öffentlich beur-kundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sein muss. Privat verfasste Urkunden sind damit ausge-schlossen.

Empfehlung: Wenn Sie nicht beim No-

tar ein notarielles Testa-ment oder einen Erbvertrag erstellen las-sen, der dann sowieso in amtliche Verwah-rung gegeben wird, dann verfahren Sie mit Ihrem privatschriftlich erstellten und unterzeichneten Testament genauso – ge-ben Sie es in amtliche Verwahrung! Nähe-re Informationen zur Errichtung von Testa-menten und Erbverträgen enthält die Bro-schüre „Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“, 2. Auflage 2011, 396 Seiten, ISBN 978-3-939787-48-8, 19,95 Euro zu-züglich 3,50 Euro Versandkosten bei Ein-zelbestellung, zu beziehen über Haus & Grund Verlag, Fax 0231 / 958395; E-Mail verlag@haus-und-grund.com o der den OnlineShop unter www.haus-und-grund. com. RA Dr. Hans Reinold Horst

Erbrecht

Nichteheliche Kin-der gleichgestellt

Nichteheliche Kinder erben jetzt ge-setzlich genauso wie eheliche Kinder beim Tode des Vaters. Das war nicht immer so und galt bisher nur für nicht­ eheliche Kinder, die ab dem Jahr 1949 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden. Wer vor diesem Zeit-punkt als nichteheliches Kind zur Welt kam, hatte in bestimmten Fällen kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Va-ter. Jetzt ist das anders. Alle nichteheli-chen Kinder werden den ehelichen Kindern im Erbrecht gleichgestellt. Folglich steht ihnen auch das Pflicht-teilsrecht zu, wenn der verstorbene Va-ter durch Testament oder durch Erb-vertrag andere Erben eingesetzt und sein nichteheliches Kind unberück-sichtigt gelassen hat. Dies gilt für Erb-fälle, die sich seit dem 29.5.2009 ereig-net haben. Ebenso gilt dies, wenn das nichteheliche Kind und seine Eltern am 29.5.2009 nicht mehr gelebt haben. Dann wirkt sich die Gleichstellung so-gar auf die entfernte Verwandtschaft aus. RA Dr. Hans Reinold Horst

Kontoführungsgebühr bei Darlehenskonten

Bundesgerichtshof bremst die Banken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die von vielen Kreditinstituten in ihren Allgemeinen Geschäfts- oder Kreditbedingungen geregelten monatlichen Gebüh-ren für die Führung eines Darlehenskontos nicht zulässig sind (Urteil vom 7. Juni 2011, Az. XI ZR 388/10) . Die Entscheidung dürfte eine Vielzahl von allgemeinen Kredit- oder Geschäftsbedingungen von Banken betreffen.

Der Fall: Im zu entscheidenden Fall

hatte die beklagte Bank in ihren allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel ver-wendet, durch die sich der Kunde beim Abschluss eines Darlehens zur Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Füh-rung des Darlehenskontos verpflichtet. Hiergegen wandte sich ein Kunde mit der Begründung, eine derartige Klausel sei unwirksam, und nahm die beklagte Bank auf Unterlassung in Anspruch. Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab, wo-raufhin der BGH zu entscheiden hatte.

Das Urteil:

Die Karlsruher Richter ga-ben dem Kläger Recht. Nach Auffassung des BGH halte die in Bezug auf die Erhebung von Darlehens-gebühren in den allgemeinen Bedin-gungen der Bank enthaltene Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Bei der beanstandeten Klausel handele es sich nicht um eine nach §

307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogenen Preisklausel. Eine solche liege nur dann vor, wenn die mit einer Klausel geregelte Gebühr lediglich den Preis für eine vom Verwender der Klau-sel angebotene vertraglich vereinbarte Leistung festlege. Hiervon könne vor-liegend nicht die Rede sein. Die bean-standete Kontoführungsgebühr diene nicht allein der Abgeltung einer ver-traglich vereinbarten Gegenleistung, sondern ausschließlich buchhalteri-schen bzw. Abrechnungszwecken der Bank. Der Bankkunde sei auf die Füh-rung eines gesonderten Darlehenskon-tos im Regelfall nicht angewiesen, da er seine Zahlungspflichten üblicherweise seinem Kreditvertrag oder einem eigen-ständigen Zins- und Tilgungsplan ent-nehmen könne. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Bank ihren Kunden am Ende jeden Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zwecks Vorlage beim Finanzamt zur

Verfügung stelle. Im Übrigen diene die Gebühr vorliegend nicht der Erstellung der Jahresbescheinigung, sondern aus-drücklich zur Abgeltung der Kontofüh-rung. Der demnach zulässigen Inhalts-kontrolle halte die beanstandete Klausel nicht stand. Klauseln, die es einer Bank ermöglichten, Entgelte für Tätigkeiten zu verlangen, die sie im eigenen Inter-esse erbringen, seien unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundlagen der gesetzlichen Regelung, von der sie ab-weichen, nicht vereinbar sind. Derarti-ge Klauseln benachteiligten die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, so der BGH abschließend.

Bankkunden, die in ihren Darlehens-bedingungen entsprechende Klauseln finden, steht nun ein Rückforderungs-recht für bereits gezahlte Kontofüh-rungsgebühren zu, soweit dieser An-spruch noch nicht verjährt ist. Geht man davon aus, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, können zumindest Kontoführungsgebühren der Jahre 2011, 2010, 2009 und 2008 zurückgefor-dert werden. In jedem Fall sollten Kun-den im Falle von nicht einzelvertraglich vereinbarten Kontoführungsgebühren die künftige Zahlung dieser Gebühren verweigern. RA Stefan Walter

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